Heizkostenverteilung nach Heizkostenverordnung
Kosten der Heizungsanlage, Verbrauchswerte des Hauses und der Wohnung eintragen. Der Rechner trennt Heizung und Warmwasser nach § 9, teilt in Grund- und Verbrauchskosten und zeigt den Anteil der Wohnung.
So rechnet der Rechner
- Warmwasser abtrennen (§ 9): Bei einer verbundenen Anlage wird zuerst der Anteil des Warmwassers bestimmt. Anteil = Wärmemenge für Warmwasser ÷ Energieverbrauch der Anlage.
- Heizung verteilen (§ 7): 50 bis 70 % nach dem erfassten Verbrauch (Heizkostenverteiler oder Wärmezähler), der Rest nach Wohnfläche.
- Warmwasser verteilen (§ 8): 50 bis 70 % nach den Warmwasserzählern, der Rest nach Wohnfläche.
- Anteil der Wohnung = Grundkosten × eigene Fläche ÷ Gesamtfläche + Verbrauchskosten × eigener Verbrauch ÷ Gesamtverbrauch.
Die Verordnung erlaubt für die Grundkosten statt der Wohnfläche auch den umbauten Raum oder die beheizte Fläche. Der Rechner nutzt die Wohnfläche.
Wärmemenge für das Warmwasser
- Wärmezähler: Die Wärmemenge Q wird gemessen. Das ist der Regelfall.
- Formel, wenn die Messung nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich ist: Q = 2,5 × V × (tw − 10) kWh. V ist die Warmwassermenge in m³, tw die mittlere Warmwassertemperatur in °C.
- Pauschale, wenn weder Wärmemenge noch Warmwassermenge gemessen werden können: Q = 32 kWh × Wohnfläche in m².
- Bei Formel und Pauschale wird Q angepasst: × 1,11 bei Erdgas, das nach Brennwert abgerechnet wird, ÷ 1,15 bei Fernwärme oder anderer gewerblicher Wärmelieferung und × 0,30 bei einer monovalenten Wärmepumpe (seit 1. Oktober 2024).
Heizwerte zum Umrechnen von Brennstoffmengen
| Brennstoff | Heizwert je Einheit |
|---|---|
| Heizöl EL | 10 kWh |
| Erdgas H | 10 kWh |
| Erdgas L | 9 kWh |
| Holzpellets | 5 kWh |
| Flüssiggas | 13 kWh |
Ersatzwerte nach § 9 Abs. 3 HeizkostenV. Vorrang haben die Heizwerte aus der Rechnung des Lieferanten.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Heizkosten werden nach Verbrauch verteilt?
Mindestens 50 und höchstens 70 %, der Rest nach Wohnfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). 70 % sind Pflicht, wenn das Haus die Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllt, mit Öl oder Gas beheizt wird und die freiliegenden Leitungen überwiegend gedämmt sind.
Was passiert, wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird?
Dann darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Weitere 3 % sind möglich, wenn fernablesbare Zähler fehlen oder die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen nicht mitgeteilt werden.
Wie wird der Warmwasseranteil ermittelt?
Bei einer Anlage, die Heizung und Warmwasser zusammen versorgt, wird die Wärmemenge für das Warmwasser mit einem Wärmezähler gemessen. Nur wenn das unzumutbar aufwendig ist, gilt die Formel 2,5 × Warmwassermenge × (Temperatur − 10). Die Pauschale von 32 kWh je m² ist für Ausnahmefälle gedacht, in denen gar nichts gemessen werden kann (§ 9 Abs. 2).
Was gilt bei einem Mieterwechsel mitten im Jahr?
Beim Wechsel muss der Vermieter die Zähler ablesen lassen (Zwischenablesung). Die Verbrauchskosten werden nach den Ablesewerten geteilt, die übrigen Heizkosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig. Ist keine Zwischenablesung möglich, werden alle Kosten so geteilt (§ 9b HeizkostenV). Umlagefix rechnet das automatisch.
Gilt die Heizkostenverordnung auch im Zweifamilienhaus?
Ja, aber in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, dürfen Vermieter und Mieter etwas anderes vereinbaren, zum Beispiel eine Verteilung nur nach Fläche (§ 2 HeizkostenV).
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- Heizkostenverordnung § 7 (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 8 (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 9 (gesetze.legal)
- Änderung § 9 HeizkostenV zum 01.10.2024, Wärmepumpen (buzer.de)
- Heizkostenverordnung § 12, Kürzungsrecht (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 9b, Nutzerwechsel (gesetze-im-internet.de)
- Heizkostenverordnung § 2, Vorrang (lexmea.de)
Der Rechner bildet die Regeln der Heizkostenverordnung vereinfacht für eine Wohnung ab. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Abrechnung eines Messdienstes. Maßgeblich sind die Verordnung und Ihr Mietvertrag.